Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) werden auch zur
Verbesserung der Wohnsituation älterer und behinderter Menschen
gewährt. Bei Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz wird
zunächst geprüft, ob Hilfsbedürftige über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu
helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden
Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden
können. Ist dies nicht der Fall, gibt es Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz. Damit können Hilfsmittel gewährt und
Umbaumaßnahmen unterstützt werden.
Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage:
- Eingliederungshilfe (§§39,49 BSHG), um eine Behinderung
oder ihre Folgen zu beseitigen und die betroffene Person soweit wie
möglich unabhängig von Pflege zu machen;
- Hilfe zur Pflege (§§68,69 BSHG) für Personen, die
infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und
denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen;
- Altenhilfe (§75BSHG), auch zur Beschaffung und Erhaltung einer
Wohnung, die den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht.
Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
Antragstellung:
Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Es
prüft die Anspruchsvoraussetzungen, wie die Hilfe- und
Pflegebedürftigkeit, und entscheidet über die Bewilligung.
|