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Sozialhilfe
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Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) werden auch zur Verbesserung der Wohnsituation älterer und behinderter Menschen gewährt. Bei Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz wird zunächst geprüft, ob Hilfsbedürftige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden können. Ist dies nicht der Fall, gibt es Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Damit können Hilfsmittel gewährt und Umbaumaßnahmen unterstützt werden.

Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage:

- Eingliederungshilfe (§§39,49 BSHG), um eine Behinderung oder ihre Folgen zu beseitigen und die betroffene Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen;

- Hilfe zur Pflege (§§68,69 BSHG) für Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen;

- Altenhilfe (§75BSHG), auch zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

Antragstellung:

Der Antrag ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Es prüft die Anspruchsvoraussetzungen, wie die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit, und entscheidet über die Bewilligung.