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Pflegekasse
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Die Pflegekassen gewähren Zuschüsse für ihre Mitglieder, wenn diese anerkannt pflegebedürftig sind.

In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen können.

Technische Pflegehilfsmittel wie z.B. ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen.

In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich z.B. um bauliche Maßnahmen handeln, wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Aber auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, kann als Maßnahme gefördert werden.

Wohnungsanpassungen können mit einem Zuschuss von bis zu 2.557 EUR (bisher 5.000 DM) gefördert werden (§40 Abs. 4 SGB XI).

Antragstellung:

Der Zuschuss wird auf Antrag des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse gewährt. Diese prüft, ob die für die Zuschussgewährung notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den Wohnberatungsstellen.