Die Pflegekassen
gewähren Zuschüsse für ihre Mitglieder,
wenn diese anerkannt pflegebedürftig sind.
In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen
oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen
können.
Technische Pflegehilfsmittel wie z.B. ein Pflegebett oder ein
Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen.
In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch
Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn
dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht,
erheblich erleichtert oder die möglichst selbstständige
Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen
wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich z.B. um bauliche
Maßnahmen handeln, wie Türverbreiterungen, fest installierte
Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Aber auch
der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen
der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, kann
als Maßnahme gefördert werden.
Wohnungsanpassungen können mit einem Zuschuss von bis zu 2.557 EUR
(bisher 5.000 DM) gefördert werden (§40 Abs. 4 SGB XI).
Antragstellung:
Der Zuschuss wird auf Antrag des Versicherten bei der zuständigen
Pflegekasse gewährt. Diese prüft, ob die für die
Zuschussgewährung notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den
Wohnberatungsstellen.
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