Bei
Erwerbsunfähigkeit, Arbeits- und Wegeunfällen sowie
Berufskrankheiten kann es Mittel zur Rehabilitation von den Unfall- und
Rentenversicherungsträgern geben. Eventuell kommen auch Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem
Kriegsopferfürsorgegesetz in Frage. Allerdings beziehen sich diese
Kostenträger in der Regel nur auf die Wiederherstellung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Für die Verbesserung der
Wohnsituation alter Menschen werden sie daher nur in
Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Das
Arbeitsamt
Das Arbeitsamt fördert die berufliche Eingliederung
körperlich, geistig oder seelisch Behinderter. Die
Erwerbsfähigkeit soll 'erhalten, verbessert, hergestellt oder
wiederhergestellt' werden. Für den Erhalt oder das Erlangen eines
Arbeitsplatzes bezuschusst die Bundesanstalt bauliche Änderungen
und die Ausstattung der Wohnung abhängig vom Einkommen und anderen
Faktoren. Die Bundesanstalt für Arbeit ist zuständig, wenn
kein anderer Träger kostenpflichtig ist.
Das
Versorgungsamt
Grundlage der Amtsleistung sind das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das
Häftlingshilfegesetz (HHG), das Bundesseuchengesetz (BseuchG), das
Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Schwerbehindertengesetz.
Geldleistungen der Wohnungshilfe erhalten Schwerbeschädigte zur
Ausgestaltung oder Veränderung vorhandenen Wohnraumes (§27c
BVG). Das Versorgungsamt ist bei der Beschaffung behindertengerechten
Wohnraumes behilflich.
Die
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind
Ermessensleistungen. Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe gibt es nur
im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.
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