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Andere Kostenträger
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Bei Erwerbsunfähigkeit, Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten kann es Mittel zur Rehabilitation von den Unfall- und Rentenversicherungsträgern geben. Eventuell kommen auch Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Kriegsopferfürsorgegesetz in Frage. Allerdings beziehen sich diese Kostenträger in der Regel nur auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Für die Verbesserung der Wohnsituation alter Menschen werden sie daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Das Arbeitsamt

Das Arbeitsamt fördert die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter. Die Erwerbsfähigkeit soll 'erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt' werden. Für den Erhalt oder das Erlangen eines Arbeitsplatzes bezuschusst die Bundesanstalt bauliche Änderungen und die Ausstattung der Wohnung abhängig vom Einkommen und anderen Faktoren. Die Bundesanstalt für Arbeit ist zuständig, wenn kein anderer Träger kostenpflichtig ist.

Das Versorgungsamt

Grundlage der Amtsleistung sind das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Bundesseuchengesetz (BseuchG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Schwerbehindertengesetz. Geldleistungen der Wohnungshilfe erhalten Schwerbeschädigte zur Ausgestaltung oder Veränderung vorhandenen Wohnraumes (§27c BVG). Das Versorgungsamt ist bei der Beschaffung behindertengerechten Wohnraumes behilflich.

Die Gesetzliche Rentenversicherung

Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind Ermessensleistungen. Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe gibt es nur im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.